Beschlussanfechtung

Beschlussanfechtung

Kostentragung bei Beschlussanfechtung

In Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (GdWE) gab es in der Vergangenheit immer mal wieder Meinungsverschiedenheiten darüber, wer die Kosten eines Beschlussklageverfahrens zu zahlen hat.

Bisher war es nach altem WEG-Recht so, dass ein Eigentümer der eine Beschlussanfechtungsklage angestrengt und gewonnen hat, nicht an den Kosten dafür beteiligt werden durfte. Die Kosten mussten lediglich die übrigen Eigentümer tragen. Diese Rechtsauffassung wurde vielfach auch nach dem neuen WEG-Recht ab 01.12.2020 vertreten, weil es doch nicht sein kann, das ein ET einen gewonnenen Prozess anteilig auch noch selbst bezahlen muss.

In einem ganz aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 19.07.2024, wurde das Thema der Kostentragung nun ein für alle Mal geklärt. Danach muss sich ein Miteigentümer, der eine Beschlussanfechtungsklage anstrengt, egal ob er sie gewinnt oder verliert, trotzdem an allen Kosten mit seinem Anteil beteiligen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn in der Teilungserklärung ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, was in den seltensten Fällen so ist.

Dabei verkennt der BGH nicht, dass die Prozessführung des obsiegenden Klägers den Interessen aller Wohnungseigentümer dient, indem sie die Ungültigerklärung eines rechtswidrigen Beschlusses herbeiführt. Das der im Sinne der GdWE handelnde Wohnungseigentümer trotzdem anteilig die Kosten des Verfahren tragen muss, erscheint auf den ersten Blick nicht einleuchtend. Allerdings würde die Berücksichtigung solcher Wertungskriterien zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Unklar wäre z.B., ob diejenigen Eigentümer, die gegen einen Beschluss gestimmt, aber keine Klage erhoben haben, also nicht für das Zustandekommen des mangelhaften Beschlusses verantwortlich sind, ebenfalls von den Prozesskosten freigestellt werden müssen. Deshalb kommt es lediglich auf die Zugehörigkeit zum Verband, also der GdWE an, nicht auf weitere Kriterien.

Diese Entscheidung ist auch deshalb bemerkenswert, weil das Kostenrisiko für einen Miteigentümer, der über eine Beschlussanfechtungsklage nachdenkt, künftig deutlich höher ist.

Den Link zum Urteil des BGH finden Sie hier.

Ihre Arnold Hertz Immobilienverwaltung

Arnold Hertz & Co. Rostock

Ansprechpartner:

Thomas Kowalski

Tel.: +49(0)381 242 20 20

Kontakt

Nehmen Sie gern mit uns Kontakt auf, wir melden uns umgehend bei Ihnen. Für Wohnungsanfragen nutzen Sie bitte unser Interessententool auf der Seite "Vermietung".

Nicht lesbar? Captcha erneuern. captcha txt

Geben Sie hier ihr Suchwort ein